Steuerberechnung
Zoll und Einfuhrsteuern
Dieses Thema gehört leider auch zum Transportgeschäft dazu.
Obwohl die Kanarischen Inseln als autonomo Region zu Spanien und damit auch zur EU gehören, sind sie eine Sondersteuerzone.
Die Kanaren sind nicht Teil des europäischen Umsatzsteuergebietes und haben eine eigene Inselsteuer (IGIC).
Hier zeigen wir Ihnen die Freigrenzen und Steuersätze die Sie beim Versand von Pakete oder Frachtgut beachten müssen.
Lieferungen NACH Kanarische Inseln per Luftfracht oder Seeweg:
Die Kanaren werden steuerrechtlich als Drittland behandelt. Andesrum werden alle Länder außerhalb der Kanaren ebenfalls zolltechnisch so betrachtet.
Seit 2018 liegt die Freigrenze bei 150,- Euro pro Lieferung auf die Kanaren. Eine Lieferung kann zwar eine Rechnung aber mehrere Liefersendungen umfassen.
Ist der Inhalt der Lieferung mehr als 150,- Euro wert, fällt eine Einfuhrumsatzsteuer (zwischen 6,5 und 13%) an.
Bei jeder Lieferung über uns, Paketdienste oder Spedition wird eine "Zollinhaltserklärung" (formlos) benötigt und falls verfügbar: eine Rechnung mit Zahlungsnachweis. Beides muss außen auf dem Packstück in einer Klarsichthülle oder Dokumententasche angeklebt sein.
Der Zollbeamte muss an den Papieren erkennen können was es für Fracht ist und welchen Wert (bei gebrauchten Dingen gilt ein Zeitwert) sie hat.
Einfuhr nach Kanaren: 6,5% bis 13% IGIC
Zölle: Die Kanaren gehören zum Zollgebiet der EU. Auf die meisten Produkte fallen keine Zölle an. Ausnahmen sind hier aber z.B.: motorisierte Fahrzeuge oder diverse Sorten von Obst oder Gemüse. Diese Regelung gilt auch andersrum wenn Fracht von den Kanaren in die EU verschickt wird.
Lieferung von den Kanaren in Länder der EU per Luftfracht:
Sendungen von den Kanaren gehen über unsere ausführende Spedition per Lufttransport nach Madrid und von dort aus weiter in die Zielländer.
Der Ort der Einfuhr in das Umsatzsteuergebiet der EU ist somit Spanien (Festland) mit 21% Einfuhrumsatzsteuer (IVA).
Die Freigrenze bei der keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt liegt aktuell bei 20,- Euro.
Der Inhalt des Frachtstücks darf also nicht mehr als 20,- Euro Neuwert für Einkäufe oder aber Zeitwert für gebrauchte Waren haben wenn sie es steuerfrei erhalten wollen, ansonsten werden vorab 21% auf den Warenwert bei Abgabe des Paketes an uns oder einen anderen Paketdienst fällig.
Einfuhr über Spanien (Festland): 21% IVA auf den Zeitwert.
Lieferung im Sammeltransport (LCL) von den Kanaren über DeuFracht in die EU:
Wir verschicken über unsere Speditionspartner regelmäßig komplette Containerladungen mit gesammelten Inhalten mehrerer Kunden.
Ob ein Karton oder halber See-Container spielt dabei keine Rolle. Die Container erreichen in der Regel Deutschland als erstes Land das zum Umsatzsteuergebiet der EU gehört, demnach fallen auf alle über uns verschickten Sendungen 19% Einfuhrumsatzsteuer an.
Auch hier gilt: Neuware muss eine Zollinhaltserklärung mit Rechnung und Zahlungsnachweis haben. Gebrauchtes Gut/Umzugsgut braucht eine grobe Packliste mit einer Angabe zum gesamten Zeitwert.
Die 19% Steuer dafür muss vorab bei Frachtübergabe an uns gezahlt werden. Ausnahme: Bei hochpreisigem Frachtgut, wie z.B. Kraftfahrzeuge, lassen wir die fällige Einfuhrsteuer erst vom Zoll in Deutschland berechnen. Eine Auslieferung der Fracht an den Endkunden erfolgt erst NACH Begleichung der Steuerschuld gegenüber dem Einfuhrland.
Einfuhr über BRD: 19% EUSt./MwSt. auf den Zeitwert
Lieferung von den Kanaren nach außerhalb der EU ("Welt"):
Hier gelten die Einfuhr- und Zollbestimmungen der jeweiligen Zielländer. In der Regel werden Zölle und Steuern erst vom Fracht-Empfänger im Zielland verlangt.
Zollbearbeitungsgebühr:
Diese Gebühr ist kein Zoll sondern eine Bearbeitungsgebühr die der Zoll erhebt wenn das Frachtgut besteuert werden muss. Die Zollgebühr wird auch vom Zoll erhoben wenn der Warenwert keine Einfuhrsteuer bedingt. Dennoch lassen sich die Zollbehörden der meisten Länder alleine die Öffnung und den Beschau des Frachtgutes bzw. nur alleine die Sichtung der Rechnungsdokumente samt Steuerberechnung vergüten.
Auch in Deutschland wird neuerdings eine Zollbearbeitungsgebühr für jede kontrollierte und besteuerte Postsendung aus dem Ausland verlangt.
In der Regel liegt diese Gebühr bei knapp 30,- Euro und wird pro Warensendung erhoben.
Die Zollbearbeitungsgebühr kann man in der Regel umgehen, wenn wie oben bereits beschrieben, der Warenwert innerhalb des Freibetrages bleibt und außen am Karton eine Zollinhaltserklärung samt Rechnungskopie und Zahlungsnachweis anbringt.
Rechenbeispiel Einfuhrumsatzsteuer:
So berechnen Sie die Einfuhrumsatzsteuer: Ihr geschätzter Wert des Inhaltes geteilt durch 100. Das Ergebnis mit dem Steuersatz wie etwa 21 oder 19 multiplizieren
Beispiel: 50,- Euro Warenwert / 100 = 0,50 Euro x 21 = 10,50 Euro IVA.
10,50 Euro Steuern müsste Sie bei diesem Rechenbeispiel an uns bei Übergabe des Frachtgutes gezahlt werden.
Eventuell anfallende Zölle (z.B. bei Einfuhr von Fahrzeuge) sind NICHT enthalten und müssen bei Übergabe oder Abgabe des Frachtgutes im Voraus bezahlt werden!
Sollte der Zoll eine Nachzahlung fordern, reichen wir die Forderung an Sie weiter. Erst nach Zahlung der kompletten Einfuhrumsatzsteuer wird die Fracht an den Empfänger ausgeliefert.